Qualitätsausbildung im Wassersport
Qualitätsstandards Auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnungen sowie
der Schulanerkennungsrichtlinien der beteiligten Verbände werden für die
Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft QAW folgende Qualitätsstandards
verbindlich definiert.
Das für den Ausbildungsbetrieb
notwendige Schulungsmaterial muss optisch ansprechend gelagert und präsentiert
werden.
Die Schule muss als Schulbetrieb zu
erkennen sein. Das setzt voraus, dass es Informationstafeln, eine Beschilderung,
eine Anmeldung, ein Büro sowie weitere typische Elemente gibt, die für den
Verbraucher auf eine ordnungsgemäße Ausbildungsstätte schließen lassen.
Auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnungen sowie der
Schulanerkennungsrichtlinien der beteiligten Verbände werden für die
Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft QAW folgende Qualitätsstandards
verbindlich definiert.
1. Grundlegendes
-
Die Schule muss sich auf wirtschaftlich
gesicherter Grundlage befinden, die Eigentumsverhältnisse nachweisen sowie die
gewerbe- und steuerrechtlichen Voraussetzungen eines Unternehmens erfüllen. Dies
gilt nicht für gemeinnützige Vereine.
-
Die Schule verfügt über einen
gesicherten, jederzeitigen Zugang zum Ausbildungsgewässer, das Nutzungsrecht
muss ggf. durch den Eigentümer oder Behörden bestätigt werden.
-
Die Schule muss eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachweisen.
-
Jede Schule muss sich eindeutig als
Verbandsschule darstellen. Dazu gehören Schulschild, Schulflagge und
-Schulstempel, sowie die Verlinkung auf der Internetseite und der Hinweis auf
Werbematerial.
-
Die Schule verpflichtet sich, die
Ausbildung zum Erwerb der amtlichen Sportbootführerscheine entsprechend den
gültigen Verordnungen und Durchführungsrichtlinien durchzuführen.
-
Die Schule verpflichtet sich, die
Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der freiwilligen Befähigungsnachweise und
Zertifikate nach den Vorschriften des jeweiligen Verbandes durchzuführen.
2. Ausbildung und Prüfung
-
Die Schule verfügt über einen geeigneten
Raum für Theorieunterricht, bei revierbedingtem Unterricht im Freien eine
entsprechende Arbeitsfläche, mit einer angemessenen Zahl von Einzel- und
Gruppenarbeitsplätzen.
-
Es müssen ausreichende
Umkleidemöglichkeiten und sanitäre Anlagen vorhanden sein.
-
Das für den Ausbildungsbetrieb
notwendige Schulungsmaterial muss optisch ansprechend gelagert und präsentiert
werden.
-
Die Schule muss als Schulbetrieb zu
erkennen sein. Das setzt voraus, dass es Informationstafeln, eine Beschilderung,
eine Anmeldung, ein Büro sowie weitere typische Elemente gibt, die für den
Verbraucher auf eine ordnungsgemäße Ausbildungsstätte schließen lassen.
3. Schulleitung - Personelle Voraussetzungen
-
Die Ausbildungsstätte muss über
eine, ihrem Schüleraufkommen angemessene Zahl an Ausbildern verfügen.
-
Für die Leistung der Schule müssen die jeweils notwendigen Lizenzen der
Mitgliedsverbände nachgewiesen werden.
-
Mindestens der
Ausbildungsleiter für die jeweils angebotene Wassersportart muss im Besitz einer
gültigen Ausbildungslizenz sein. Näheres regeln die Ausbildungsrichtlinien des
jeweiligen Verbandes.
-
Schulen die über mehrere
Niederlassungen verfügen, müssen diese Voraussetzungen an jeder Niederlassung
erfüllen.
4.
Unterrichtsausstattung
-
Die Ausbildungsstätte muss
für alle am Standort
angebotenen Kurse
eine
angemessene Zahl an Ausbildungsbooten bzw. einen entsprechenden Boardpark
vorweisen. Alle Boote und Sportgeräte sollen von Bauart, Größe und den
Manövereigenschaften für die Bewerber gut zu beherrschen sein.
-
Ausbildungsboote müssen die
Anforderungen der Sportbootführerscheinverordnungen und sonstigen einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen.
-
Für sämtliche Ausbildungsboote ist der
Abschluss von Haftpflichtversicherungen nachzuweisen.
-
Wenn es die es die rechtlichen
Bedingungen oder die Besonderheiten des Reviers erfordern, muss ein
motorbetriebenes Rettungsfahrzeug zur Verfügung stehen (beim Kitesurfen immer
notwendig außer bei Stehrevieren).
-
Für die Ausbildung auf
dem Wasser und die Vermietung stehen Rettungswesten in ausreichender Zahl zur
Verfügung.
-
Bei allen
Strandsportarten muss für ausreichende Kälteschutzkleidung unter Einhaltung
entsprechender Hygienevorschriften gesorgt sein.
5. Lehrmittel
-
Hilfsmittel zur Stoffvermittlung wie
Modelle, Tafel oder Flipchart, Beamer, Overheadprojektor, Videos, Kartenständer.
-
Soweit es für das Ausbildungsziel
notwendig ist, sollten vorhanden sein: Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften,
Seekarten und -bestecke, See- und Hafenhandbücher, Tidenkalender,
Bekanntmachungsmedien z.B. Nachrichten für Seefahrer (NfS) oder
Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS), elektronische Navigationshilfen,
Funkgeräte (nur bei Funkausbildung).
-
Knotentafeln und Tauwerk zum Üben.
|
|